Unternehmenskommunikation
Veröffentlichung von Bildern gemäß DSGVO
Viele Unternehmen veröffentlichen Bilder zu Marketingzwecken auf Ihrer Webseite. Sind auf diesen Bildern Personen zu erkennen, zum Beispiel im Rahmen von Berichterstattungen über Veranstaltungen, ist seit dem Inkrafttreten der EU-DSGVO umstritten, unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichung zulässig ist.
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Wir haben uns für Sie den neusten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 15 W 27/10) angeschaut und die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Erstmals hat sich ein deutsches Gericht zu der Frage geäußert, ob die neue Datenschutzgrundverordnung die bisherigen gesetzlichen Regelungen verdrängt oder ob diese daneben bestehen bleiben. Dazu stellt das Oberlandesgericht klar: die Rechtmäßigkeit der Nutzung von Bildern zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken richtet sich wie bisher nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes.
Noch keine Entscheidung im Falle der Bilderveröffentlichung zu unternehmerischen und werbenden Zwecken
Zu der Anwendbarkeit der bisherigen Regelungen jenseits dieser privilegierten Veröffentlichungszwecke hat sich das Gericht nicht geäußert. Dennoch, auch nach der neuen Datenschutzgrundverordnung gilt: wir dürfen, wie bisher, Fotos nur verarbeiten, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine andere Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) das erlaubt.
Achtung! Vorsicht bei der Verwendung von Fotos Minderjähriger: gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO können Minderjährige erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres wirksam in die Verwendung ihrer Daten einwilligen. Davor bedarf es einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten!
Unterscheidung zwischen Aufnahme und Verbreitung der Fotografie beachten
Sind auf einem Bild Personen abgebildet, stellt die Aufnahme als solche neuerdings bereits die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung dar. Ob die Aufnahme rechtmäßig ist, richtet sich daher ebenso nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Neben der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen sieht die DSGVO weitere Fälle vor, in denen die Bildaufnahme rechtmäßig ist. Insbesondere ist auch hier eine Interessenabwägung statthaft. Darüber hinaus bestehen Informationspflichten dem Betroffenen gegenüber. Ein deutlicher Hinweis auf die Datenverarbeitung sowie deren Zweck sowie die Angabe einer Kontaktmöglichkeit sind zu empfehlen.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.