GEMA unterliegt im Streit über die Urheberrechtsverletzungen

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Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2017, AZ.: 29 C 1890/16 (97) (rechtskräftig)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte über die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 UrhG zu entscheiden.

Die GEMA (Klägerin) machte Ansprüche aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG geltend. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen zum Handel mit Bauprodukten.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mitarbeiter der Klägerin hat an zwei Tagen das Geschäft der Beklagten zwecks Tests aufgesucht. An beiden Tagen konnte er das Abspielen eines Baustellenradios im Thekenbereich wahrnehmen und verlangte den Abschluss entsprechender Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte entgegnete, sie habe das Baustellenradio, das im Geschäft verkauft wird, vorgeführt. Es sei üblich, dass die Kunden das Radio einschalten bzw. einschalten lassen, um die Funktionen zu testen. Es sei auch nicht unüblich, dass die Kunden nach Einschalten des Radios weiter einkaufen gehen. Das ändert nichts daran, dass die in § 56 Abs. 1 UrhG geregelte Schranke eingreift. Eine Wahrnehmbarmachung von Funksendungen ist gemäß § 56 Abs. 1 UrhG dann zulässig, soweit das notwendig ist, um das betreffende Gerät Kunden vorzuführen.

Das Gericht hat ausgeführt, dass die Beurteilung der Tatsache, ob eine Wiedergabe zu Vorführzwecken erfolgt, zwar von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Es reicht aber aus, wenn das Einschalten des Geräts auf Ersuchen des Kunden erfolgt und vorgeführt wird. Es ist weder notwendig, dass der Kunde mit dem Verkäufer über das Produkt redet, noch ist es erforderlich, dass sich der Kunde unmittelbar in der Nähe des vorgeführten Geräts aufhält. Nach Auffassung des Gerichts genügt es, wenn die Vorführung des Geräts den Kunden in der Weise erreichen kann, dass er sich über die Qualität und Funktionen informieren kann. Dies ist bei einem Radio aber auch dann der Fall, wenn dieses außerhalb des Kundengesprächs abgespielt wird, wenn das Abspielen in einem zeitlichen Zusammenhang steht.

Mit seiner Entscheidung hat das Gericht nun die Anforderungen des § 56 Abs. 1 UrhG etwas präzisiert und zu Recht praxisnahe ausgelegt. Zur Vorführung eines Radios ist das Abspielen von einer gewissen Dauer erforderlich. Es kann von dem Verkäufer nicht verlangt werden, dass er während des Abspielens neben dem Gerät steht und andere Kunden warten lässt.

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Olena Pekarska

Fachanwältin für Informationstechnologierecht


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