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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
21. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bescheid der Bezirksregierung vom 5. Mai 2015, mit welchem die dem Kläger erteilte Approbation als Zahnarzt gestützt auf § 4 Abs. 2 Satz 2 ZHG i.V.m. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG widerrufen worden sei, sei formell rechtmäßig. Zwar sei fraglich, wo der Kläger zuletzt in einer zuständigkeitsbegründenden Weise zahnärztlich tätig gewesen sei. Wegen § 46 VwVfG NRW könne der Kläger aber nicht allein wegen einer möglicherweise fehlenden Zuständigkeit der Bezirksregierung die Aufhebung des Bescheides beanspruchen. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtmäßig. Die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs sei wegfallen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten und Attesten, wonach der Kläger an einer Epilepsieerkrankung leide, die rezidivierend zerebrale Anfälle nach sich ziehe mit teilweise über mehrere Tage hinweg andauernden Lähmungserscheinungen des rechten Arms, Störungen von Bewegungsabläufen, Bewusstseins- und Sprachstörungen, ggfs. auch Sehstörungen. Der Widerruf sei ermessenfehlerfrei verfügt worden.
4Der Kläger wendet hiergegen ein, die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW lägen nicht vor. Es sei nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt habe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung könne nicht jeder Zweifel ausgeschlossen werden, dass eine andere Behörde auf Grund des Berichts des B. L1. Krankenhauses über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 13. bis 24. November 2014 die Anordnung des Ruhens für ausreichend gehalten hätte.
5Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zu Erfolg. Abgesehen davon, dass auch nach den Ausführungen des Klägers die örtliche Unzuständigkeit der Bezirksregierung nicht feststeht, ist angesichts der hier vorliegenden Umstände nicht davon auszugehen, dass eine andere Behörde die Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation als milderes Mittel in Erwägung gezogen hätte. Dazu hat das Verwaltungsgericht - auch unter Auswertung des Berichts des B. L1. Krankenhauses vom 24. November 2014 - ausgeführt, der Widerruf der Approbation sei erforderlich. Die Anordnung des Ruhens der Approbation sei als Präventionsmaßnahme nicht ausreichend. Es habe keine Aussicht auf eine zeitlich absehbare Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers bestanden. Es könne dahinstehen, ob bei optimaler Medikation fortbestehende Funktionsbeeinträchtigungen einer zahnärztlichen Berufsausübung entgegenstünden. Der Kläger habe keinen Behandlungserfolg durch konsequente Anwendung einer solchen Therapie erzielt. Nach den zwischenzeitlich vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen, insbesondere die der Neurologin und Psychiaterin Dr. N. vom 10. Februar 2016, sei davon auszugehen sei, dass dem Kläger die Einsichtsfähigkeit in seine gesundheitliche Situation und die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung fehle.
6Dieser Einschätzung ist der Kläger mit seinen Ausführungen nicht durchgreifend entgegengetreten. Der vom Kläger behauptete nicht ausschließbare Behandlungserfolg bei optimaler Medikation hätte als Grundlage einer Ruhensanordnung nach § 5 ZHG nicht genügt. Für eine zeitlich absehbare Besserung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers wäre vielmehr eine Therapieeinsicht und -bereitschaft erforderlich gewesen. Dass es hieran fehlte, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt und dazu ausgeführt, stationäre Behandlungen im November 2014 und Februar 2016 habe der Kläger jeweils gegen den ärztlichen Rat vorzeitig abgebrochen. Zudem habe er in der mündlichen Verhandlung erklärt, seit zwei Jahren keine Medikamente gegen Epilepsie zu nehmen.
7Das Zulassungsvorbringen gebietet keine abweichende Einschätzung. Die Erklärungen des Klägers, er habe die ihm im November 2014 nur für drei Tage verschriebenen Tabletten nicht mehr gebraucht, weil es ihm besser gegangen sei, und der nicht näher substantiierte Verweis auf gesundheitliche Kontrollen bei verschiedenen zahnärztlichen Tätigkeiten auf arbeitsvertraglicher Grundlage im Jahr 2010, bestätigen vielmehr die ihm bereits in der Vergangenheit attestierte fehlende Therapieeinsicht (vgl. Bescheinigung des B. L1. Krankenhauses vom 24. November 2014, Amtsärztliches Gutachten Dr. G. vom 24. April 2015). Dass er sich zwischenzeitlich - insbesondere mit Blick auf den drohenden Widerruf der Approbation - gleichwohl in konsequente medizinische Behandlung begeben hat, hat der Kläger, der noch im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 vorgetragen hat, weder an Epilepsie erkrankt zu sein noch mehrere Unfälle gehabt zu haben, ist nicht ersichtlich.
8Da schon der drohende Widerruf der Approbation beim Kläger keine Therapiebereitschaft ausgelöst hat, besteht kein Anlass zur Annahme, die bloße Anordnung des Ruhens der Approbation hätte den Kläger zur Aufnahme einer ärztlicherseits dringend angeratenen Behandlung (vgl. Bescheinigung des Katholischen Klinikums F. vom 2. Februar 2016) veranlassen können.
92. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
10Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Frage offen gelassen, ob eine bei optimaler Medikation fortbestehende Funktionsbeeinträchtigung, etwa eine weitere Ieichte Inkohärenz des Denkens und eine leichtgradige Aphasie einer zahnärztlichen Berufsausübung entgegen gestanden hätte. Der hiermit gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zu erschöpfender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt aber nicht vor. Die Aufklärung war nicht angezeigt, weil das Verwaltungsgericht die Therapieeinsicht und –willigkeit des Klägers verneint hat. Auch hat der in der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger nach dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gedrängt.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
12Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).