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Hotelportal HRS Gericht erklärt Bestpreis-Klauseln für wettbewerbswidrig

Deutschlands größtes Buchungsportal für Hotelzimmer HRS hat vor Gericht eine Niederlage erlitten. HRS darf sich in seinen Verträgen mit deutschen Hotels nicht die jeweils günstigsten Preise garantieren lassen.
HRS-Logo in Köln: Bestpreis-Klauseln sind wettbewerbswidrig

HRS-Logo in Köln: Bestpreis-Klauseln sind wettbewerbswidrig

Foto: Oliver Berg/ dpa

Düsseldorf - Bei der Suche nach den günstigsten Hotelzimmern nutzen sehr viele Reisende Buchungsportale im Internet. Der Marktführer HRS hat allerdings schon länger Ärger mit dem Kartellamt und heute seine zweite Niederlage einstecken müssen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt im Kampf gegen Bestpreis-Klauseln bei Hotelbuchungsportalen wie HRS, Expedia oder Booking den Rücken gestärkt. Der 1. Kartellsenat des Gerichts bestätigte am Freitag eine Entscheidung der Wettbewerbshüter aus dem Dezember 2013. Darin hatte das Kartellamt HRS untersagt, sich in seinen Verträgen mit deutschen Hotels die jeweils günstigsten Preise garantieren zu lassen.

Mit Bestpreis-Klauseln lässt sich HRS von seinen Hotelpartnern für das gesamte Angebot im Internet den günstigsten Preis, die höchste Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Stornierungskonditionen garantieren. Mit anderen Worten: Die Hoteliers dürfen ihren Kunden Dienstleistungen nicht günstiger anbieten als im Internet über HRS. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Bundeskartellamts, wonach die zwischen HRS und den Vertragshotels vereinbarten Best-Preis-Klauseln kartellrechtswidrig sind.

"Die Bestpreis-Klauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken", sagte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. Auch neuen Plattformanbietern sei dadurch bisher der Zutritt zu Markt erschwert worden. "Die Verbraucher haben von der Entscheidung daher unmittelbare Vorteile", sagte Mundt. Das Kartellamt werde seine laufenden Verfahren gegen die HRS-Konkurrenten Booking und Expedia daher zügig fortsetzen.

Auch der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßte den Beschluss. Er sei "ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie", sagte IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, könnten Hotelpreise womöglich sinken: Dem Gericht zufolge nimmt die Bestpreis-Klauseln anderen Hotelportalen den Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die "Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können". Allerdings ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf gegen seine Entscheidung eine mögliche Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu. Das Bundeskartellamt hat wegen ähnlicher Bestpreis-Klauseln auch Verfahren gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet. Diese sind aber noch nicht abgeschlossen.

Die HRS GmbH aus Köln betreibt laut Gericht im Internet ein weltweites Hotelbuchungsportal mit über 250.000 Hotels in allen Preiskategorien und ermöglicht Direktbuchungen zu den jeweils aktuellen Hotelzimmerpreisen. Dafür erhält die HRS eine Provision von den Hotelbetreibern. Die Hotels müssen sich seit 2006 in der sogenannten Best-Preis-Klausel verpflichten, grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen.

nck/dpa