Die deutsche Luftverkehrsteuer verstößt nach zwei Gerichtsurteilen nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich bei der Abgabe nicht um eine verdeckte Verbrauchssteuer, sondern um eine Rechtsverkehrsteuer. Diese dürfe der Bund laut Grundgesetz erheben, teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt in Cottbus mit. Der Gesetzgeber habe sich korrekt verhalten. Geklagt hatten eine deutsche und eine ausländische Fluggesellschaft. (Az: 1 K 1074/11 und 1 K 1075/11)
Fluggesellschaften müssen seit 2011 die Luftverkehrssteuer für Flüge bezahlen, die von deutschen Flughäfen starten. Der Aufschlag wird nach Entfernung gestaffelt erhoben und liegt aktuell zwischen 7,50 und 42,18 Euro pro Ticket. Vor allem die deutschen Airlines laufen seit Jahren Sturm gegen die Steuer.
Die klagenden Unternehmen waren der Ansicht, sie verstoße gegen Verfassungsrecht. Dem Bund fehle die Kompetenz für so ein Gesetz. Außerdem verletze die Steuer den Gleichheitsgrundsatz, da der Frachtverkehr nicht erfasst werde.
Dem schlossen sich die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht an. Die beiden Urteile wurden bereits am 16. Mai gefällt, wurden aber erst jetzt den beiden Klägern zugestellt. Ein Kläger hat bereits Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az: VII R 51/13).
Gegen die Abgabe hat sich bereits vor ihrer Einführung massiver Widerstand formiert. Dieser ist auch in der Folgezeit nicht abgeebbt. Insbesondere vor der jüngsten Bundestagswahl hatten sich mehrere Verbände für die Abschaffung der Ticketsteuer stark gemacht.
Auch das Deutsche Steuerzahlerinstitut hält die Luftverkehrssteuer für überflüssig. Das finanzwissenschaftliche Institut des Bundes der Steuerzahler sieht in der zum überwiegenden Teil von den Passagieren zu tragenden Abgabe einen Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit.