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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 12
Veterinärüberwachung
(1) Aufgabe der Veterinärüberwachung ist die Ausführung und Überwachung der Vorschriften auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts, soweit die Arzneimittel oder Betäubungsmittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und nicht die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall die Praxen von Tierärzten und Tierkliniken überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen einer guten veterinärrechtlichen Praxis, insbesondere der Hygiene, nicht eingehalten werden. 2Art. 14 Abs. 2 bis 4 des Gesundheitsdienstgesetzes gilt entsprechend.