Existenzgründer - was sind die Voraussetzungen?
Formell eröffnen Sie Ihren Betrieb, indem Sie beim Gewerbeamt Ihr Gewerbe anmelden oder dem Finanzamt Ihre freiberufliche Tätigkeit mitteilen. Sie gelten aber nicht zwangsläufig als Existenzgründer. Um die Vergünstigungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Existenzgründer nutzen zu können (zum Beispiel bei den Ansparabschreibungen), müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, steht in § 7g Abs. 7 EStG:
Existenzgründung: Voraussetzungen
- Sie sind eine natürliche Person und haben in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine Gewinneinkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.
- Außerdem waren Sie nicht zu mehr als zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt.
Existenzgründer - das gilt bei Personen- und Kapitalgesellschaften
Nicht nur natürliche Personen, auch Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft) oder Kapitalgesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) können vor dem Einkommensteuergesetz als Existenzgründer gelten. Bei Personengesellschaften müssen alle Mitunternehmer die Voraussetzungen erfüllen, die für eine natürliche Person gelten. Tritt der Gesellschaft eine Person bei, welche die Anforderungen nicht erfüllt, darf die Gesellschaft keine Rücklagen mehr bilden.
Eine Kapitalgesellschaft gilt dann als Existenzgründer, wenn die Beteiligungen nur auf solche Personen verteilt sind, welche den genannten Anforderungen des Einkommensteuergesetzes genügen. Auch der Käufer eines Betriebes kann als Existenzgründer gelten. Es sei denn, er hat den Betrieb geerbt oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übernommen.