Arbeitgeber dürfen bei Verdacht auf eine unerlaubte Internetnutzung den Browserverlauf des Dienstrechners kontrollieren. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich, wie aus einer veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervorgeht. (AZ: 5 Sa 657/15). Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde vom Landesarbeitsgericht zugelassen.
Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer unerlaubt das Internet von einem Dienstrechner aus nutzt. Dem Arbeitnehmer war auf dem Dienstrechner eine private Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet.
Nachdem Hinweise auf ein gegenteiliges Verhalten des Beschäftigten vorlagen, wertete die Firma ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf aus. Der Arbeitnehmer wurde schließlich gekündigt, weil er den Dienstrechner in einem Umfang von fünf Tagen in einem Monat privat genutzt hatte.
Speicherung und Auswertung erlaubt
Das Landesarbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auch dürfe der Browserverlauf als Beweis herangezogen werden.
Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Sie dürften jedoch genutzt werden, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube.
Auch habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.