Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 132 vom 11.12.1974  - Seite 3393 bis 3415 - Erstes Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG)

Erstes Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) Bundesgesetzblatt 339; rri »| t ACJLJI X Z1997A 1974 Ausffetfeben zu Bonn am 11. Dezember 1974 h^b Nr. 132 Tag Inhalt Seite 9. 12. 74 Erstes Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG)........................ 3393 312-2, 300-2, 451-1, 454-1, 312-7, 303-8, 424-5-1, 360-1, 368-1, 610-1, 313-4, 2190-1, 300-4, 450-16, 453-11, 7400-1, 7847-11 9. 12. 74 Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes........................................ 3416 7J122-2, 423-1 28.11.74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1 und 4 sowie zu § 2 Nr. 6 Buchstabe h des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968}........................................___.... .......................... 3422 011-12 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................. 3423 Erstes Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) Vom 9. Dezember 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "der Voruntersuchung oder" gestrichen. 2. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit spätestens in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache geltend machen." 3. § 17 entfällt. 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens." b) Absatz 3 entfällt. 5. In § 26 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "der Untersuchungsrichter, der Ermittlungsrichter," gestrichen, nach dem Wort "ersuchter Richter" ein Beistrich eingefügt und die Worte "oder der Amtsrichter" durch die Worte "ein Richter" sowie die Worte "als Einzelrichter" durch die Worte "ein Strafrichter" ersetzt. 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 entfällt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 entfällt. bb) In Satz 2 werden das Wort "Amtsrichter" durch die Worte "Richter beim Amtsgericht" und die Worte "des Amtsgerichts" durch die Worte "dieses Gerichts" ersetzt. 7. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 (1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird. (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen." 8. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag 3394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35 a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist." 9. § 45 erhall, folgende Fassung: "§ 45 (1) Der Anlrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist: binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Anlrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. (2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen, Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.1 10. § 46 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Worte "das Gesuch" durch die Worte "den Antrag" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Gesuch" durch das Wort "Antrag" ersetzt. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte "das Gesuch um" durch die Worte "den Antrag auf" ersetzt. 12. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "zulässig" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Worte "§ 135 gilt entsprechend." angefügt. b) In Absatz 3 werden die Worte "dem Untersuchungsrichter," gestrichen und das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 13. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren." 14. In § 61 wird nach Nummer 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten." 15. § 65 erhält folgende Fassung: "§ 65 Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn 1. Gefahr im Verzug ist, 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird." 16. § 66 entfällt. 17. In § 70 Abs. 3 werden die Worte "dem Untersuchungsrichter," gestrichen und das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 18. In § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können." 19. In § 77 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden." 20. § 81 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3 entfallen. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: "(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Nr. 132 Teig der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3395 Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet, der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Salz 2 und Abs, 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; nach dem Wort "Verzögerung" werden ein Beistrich und die Worte "von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen," eingefügt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 21. § 87 wird wie folgt: geändert: a) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. aa) In ihm wird der bisherige Satz 1 durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt: "Die Leichenöffnung findet im Beisein der Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag im Beisein auch des Richters statt. Sie wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein." bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4.und 5. c) Der bisherige Absatz 2 entfällt. d) Als Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird." 22. In § 91 Abs. 2 werden die Worte "Der Richter kann anordnen" durch die Worte "Es kann angeordnet werden" ersetzt. 23. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "nachsuchen" durch das Wort "beantragen" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "der Amtsrichter" durch die Worte "das Amtsgericht" ersetzt. c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7 angefügt: "Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren." 24. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 entfällt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zuständige Richter, über die 3396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Öffnung eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat." 25. § 100 a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Strafgesetzbuches" das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt. b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Kriegs-waffen" das Wort "oder" eingefügt. c) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande eine Straftat nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6 bis 8 des Betäubungs-.millelgesefzes". 26. In § 104 Abs. 2 weiden nach dem Wort "Glücksspiels" ein Beistrich und die Worte "des unerlaubten. Betäubungsmittel- und Waffen!) a nde 1 s" e i n g e f ü g I.. 27. § 110 wird wie; folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "den Richter oder" gestrichen. c) Absatz 4 entfällt. 28. § 111 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: " (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich angeordnet werden." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5) kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 beantragen. Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der öffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die Entscheidung des mit der Hauptsache befaßten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen." 29. § 115 a wird wie folgt geändert: a) In. Absatz 1 werden die Worte "dem nächsten Amtsrichter" durch die Worte "dem Richter des nächsten Amtsgerichts" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 30. In § 120 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "außer Verfolgung gesetzt wird oder wenn" durch die Worte "die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder" ersetzt. 31. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch die Worte "Richter bei dem Amtsgericht" ersetzt. b) Absatz 3 entfällt. 32. § 126 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort "Amtsrichter" durch die Worte "Richter bei dem Amtsgericht" ersetzt. b) Absatz 4 entfällt. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 33. § 128 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Amtsrichter des Bezirks, in dem" durch die Worte "Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3397 34. In {? 17) wMdeii das Woil "Amtsrichters" (luich dcis Woil "Richters" et setzt, die Worte "odei dem 1 Jnler suc luingst irhlei" gestrichen utk! die Wolle "diese» haben" durch die Worte "dieses hdl" ersel/1 35. § 135 erhält folgende Fassung "§ 135 Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt." 36. § 136 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann." b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 37. § 141 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 entfallen. 38. § 147 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Worte "vor Einreichung der Anklageschrift die Staatsanwaltschaft, während der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter" durch die Worte "während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft" ersetzt. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht." 39. § 154 a Abs. 4 entfällt. 40. In § 156 werden die Worte "der Voruntersuchung oder" gestrichen. 41. § 159 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "den Amtsrichter" durch die Worte "das Amtsgericht" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "oder des Amtsrichters" gestrichen. 42. In § 161 Satz 1 werden der Beistrich und die Worte "mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen," gestrichen. 43. Nach § 161 wird folgender § 161a eingefügt: "§ 161 a (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten. (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt. (3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311 a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu." 44. § 162 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Amtsrichter des Bezirks, in dem" durch die Worte "Amtsgericht, in dessen Bezirk" ersetzt. bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "Hält sie richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für richterliche Vernehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung für gefährdet erachtet, die durch einen Antrag bei dem nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten würde." 3398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) Nach Absah/. 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Zustand ig keil, des Amtsgerichts wird durch eine nach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie begründenden Umshinde nicht berührt." c) Der bisherige Absatz 2 wird. Absatz 3; in ihm wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 45. In § 163 Abs. 2 werden die Worte "den Amtsrichter" durch die Worte "das Amtsgericht" ersetzt. 46. § 163a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält, folgende Fassung: "(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136 a, 168 c Abs. 1 und 5 gelten, entsprechend, über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; § 161 a Abs, 8 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden." b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 4" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Worte "durch die Staatsanwaltschaft oder" gestrichen und die Verweisung "§ 52 Abs. 2, § 55 Abs. 2 und § 136 a" durch die Verweisung "§ 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 81 c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3, § 136 a" ersetzt. 47. In § 165 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 48. In § 166 Abs, 1 und 2 werden die Worte "dem Amtsrichter" durch die Worte "dem Richter", die Worte "der Amtsrichter" durch die Worte "der Richter" und die Worte "den Amtsrichter" durch die Worte "den Richter" ersetzt. 49. Nach § 167 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 168 Bei der Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins hat der Richter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzuziehen. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. § 168 a (1) über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. (2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden oder beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind. (3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll wird von den Beteiligten unterschrieben, oder es wird darin angegeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. (4) Niederschriften über die Erklärung des Beschuldigten, über die Angaben von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls aufgenommen werden. Die Anlage ist den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Protokollführer zu unterschreiben. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Anlage verlesen und genehmigt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Nach Beendigung der Verhandlung ist unverzüglich eine überfragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Protokollführer zu beglaubigen. Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. § 168 b (1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen. (2) über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168, 168 a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. § 168 c (1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. (2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. (3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde. (4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. (5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch. Nr. 132 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3399 § 168 d (1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168 c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird." 50. Die bisherigen §§ 168 und 169 werden aufgehoben. 51. Der bisherige § 168 a wird 169; in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch die Worte "Richter beim Amtsgericht" ersetzt. 52. § 169a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "durch Einreichung einer Anklageschrift" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 53. § 169 b wird aufgehoben. 54. § 169 c entfällt. 55. In § 170 Abs, 1 werden die Worte "entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder" gestrichen. 56. In § 173 Abs. 3 werden die Worte "eines seiner Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den Amtsrichter beauftragen" durch die Worte "einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen" ersetzt. 57. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches "Gerichtliche Voruntersuchung" wird aufgehoben. 58. § 198 entfällt. 59. In § 199 Abs. 1 werden die Worte "Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig ist," durch die Worte "Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet" ersetzt. 60. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Amtsrichter als Einzelrichter" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. 61. § 201 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 entfällt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 entfallen. bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Wird der vom Angeschuldigten erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen, so steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu. Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts nicht angefochten werden." c) Absatz 3 entfällt. 62. § 202 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz; ihm wird folgender Satz angefügt: "Der Beschluß ist nicht anfechtbar." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 entfallen. 63. In § 203 werden die Worte "nach den Ergebnissen der Voruntersuchung oder, falls eine solche nicht stattgefunden hat," gestrichen. 64. § 204 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 entfällt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 65. § 208 entfällt. 66. § 212 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort " Strafrichter" ersetzt. b) Absatz 2 entfällt. 67. In § 212 b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. 68. § 214 erhält folgende Fassung: "§214 (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt werden. (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen. (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu. (4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden." 69. In § 215 werden die Worte "und des § 208 Abs. 2" gestrichen. 3400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.974, Teil I 70. § 221 erhall, folgernde Fassung: "§221 Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel, dienender Gegenstände anordnen." 71. § 222 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohnoder Aufenthaltsort anzugeben." 72. § 224 erhält folgende Fassung: "§ 224 (1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen. (2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist." 73. § 228 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht." 74. § 229 erhält folgende Fassung: "§ 229 (1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen unterbrochen werden. (2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden. (3) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden." 75. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten "Erklärungen öffentlicher Behörden" werden die Worte "sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes" eingefügt. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben." 76. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird." b) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden," 77. § 268 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 78. In § 270 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort "Amtsrichter" durch das Wort " Strafrichter" ersetzt sowie der Beistrich und die Worte "falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat," gestrichen. Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3401 79. In § 273 Abs. 2 werden nach dem Wort "Hauplverhandlung" die Worte "vor dem. Strafrichter und dem Schöffengericht" eingefügt. 80. § 275 wird wie; folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgernde Fassung: "(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauplverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung langer als zehn. Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach, Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken." b) In Absatz 2 wird das Wort "Es" durch die Worte "Das Urteil" ersetzt. 81. § 294 wird, wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "über die Voruntersuchung" durch die Worte "über die Eröffnung des Hauptverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Verweisung "(§ 198)" durch die Verweisung "{§ 199)" ersetzt. 82. In § 303 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers." 83. § 304 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "des Untersuchungsrichters," gestrichen und das Wort "Amtsrichters" durch die Worte "Richters im Vorverfahren" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden der Beistrich und die Worte "den Angeschuldigten außer Verfolgung setzen" gestrichen. bb) In Nummer 5 werden nach der Verweisung "(§ 453 Abs. 2 Satz 3)," die Worte "die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453 c)," eingefügt. 84. In § 306 Abs. 2 werden das Wort "Amtsrichters" durch das Wort "Richters" und der Beistrich durch das Wort "und" ersetzt, sowie die Worte "und des Untersuchungsrichters" gestrichen. 85. In § 312 wird das Wort "Amtsrichters" durch das Wort "Strafrichters" ersetzt. 86. § 315 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "ein Gesuch um" durch die Worte "einen Antrag auf", die Worte "jenes Gesuchs" durch die Worte "jenes Antrags" und die Worte "des Gesuchs um" durch die Worte "des Antrags auf" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "Gesuch um" durch die Worte "Antrag auf" ersetzt. 87. § 329 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird." 88. In § 330 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend." 3402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 89. In § 338 Nr. 7 werden vor dem Strichpunkt die Worte "oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind" eingefügt. 90. § 342 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "ein Gesuch um" durch die Worte "einen Antrag auf", die Worte "jenes Gesuchs" durch die Worte "jenes Antrags" und die Worte "des Gesuchs um" durch die Worte "des Antrags auf" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "Gesuch um" durch die Worte "Antrag auf" ersetzt. 91. Nach § 364 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 364 a Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. § 364 b (1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn 1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können, 2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und 3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen. Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen. (2) Für den Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 92. § 367 erhält folgende Fassung: ,,§ 367 (1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines den besonderen Vorschriften des Gerichtsver-Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach fassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364 a, 364 b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. (2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364 a, 364 b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung." 93. § 369 Abs. 3 wird folgendermaßen geändert: a) In Satz 2 wird die Verweisung "Die §§ 194, 224 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 168 c Abs. 3, § 224 Abs. 1" ersetzt. b) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist." 94. § 377 Abs, 3 erhält folgende Fassung: "(3) übernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung, so erhält der Privatkläger die Stellung eines Nebenklägers." 95. § 385 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 entfällt. b) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. 96. In § 395 Abs. 1 werden nach Satz 1 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte angefügt: "in Verfahren bei Strafbefehlen jedoch erst dann, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist." 97. § 396 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam." 98. § 397 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Der Beschluß, der das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2 oder § 153 b Abs. 2 einstellt, kann vom Nebenkläger nicht angefochten werden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 99. In § 399 Abs. 1 werden nach dem Wort "bedürf-fen" die Worte "außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2" eingefügt. Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3403 100. § 400 wird aufgehoben. 101. § 401 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird. Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: "(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. (3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 102. § 407 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Amtsrichters" durch das Wort. "Strafrichters" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 und 2 entfällt. 103. § 408 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. 104. § 411 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt. : "(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 105. § 412 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende Fassung: "Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 106. § 430 Abs. 4 entfällt. 107. § 441 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 108. Nach § 450 wird folgender § 450a eingefügt: "§ 450 a (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist. (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird. (3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststeilungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet. " 109. In § 453 a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "ein Mitglied, des Gerichts beauftragen oder einen Amtsrichter darum ersuchen" durch die Worte "einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen" ersetzt. 3404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 110. Nach § 453 1) wird folgender § 453c eingefügt: "§ 453 c (1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, einen Haftbefehl erlassen. (2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene: Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1, §§ 114 bis 115 a, § 119 gelten entsprechend." 111. In § 454 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Verweisung "§§ 453 b" die Verweisung ",453c" eingefügt. 112. In § 462 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "den §§458 bis 461" durch die Angabe "§ 450 a Abs. 3 Satz 1, §§ 458 bis 461" ersetzt. 113. In § 464 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364 a und 364 b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind." 114. § 464b wird wie folgt geändert: a) Als Satz 2 wird eingefügt: "Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 115. In § 467 Abs. 1 werden die Worte "außer Verfolgung gesetzt oder wird" durch die Worte "die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder" ersetzt. 116. § 467 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 entfällt. b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 117. In § 471 Abs. 2 werden die Worte "der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder" durch die Worte "die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 21 e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Untersuchungsrichter und" gestrichen. 2. § 24 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,". 3. In § 25 werden die Worte "allein entscheidet" durch die Worte "entscheidet als Strafrichter" und in Nummer 3 die Worte "zum Einzelrichter" durch die Worte "vor dem Strafrichter" ersetzt. 4. In § 28 werden die Worte "Richter beim Amtsgericht allein" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. 5. § 33 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;". b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;". c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4. 6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewäh-rungs- und Gerichtshelfer;". b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt." 7. § 35 wird wie folgt geändert: Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fassung: "2. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; 3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; 4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; 5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3405 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden," 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 9. § 39 erhält folgende Fassung: "§ 39 Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen." 10. In § 40 Abs. 1 wird das Wort "zweite" durch das Wort "vierte" ersetzt. 11. § 42 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1; in ihm werden die Worte "zwei Geschäftsjahre" durch die Worte "vier Geschäftsjahre" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden." 12. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird." 13. In § 45 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird." 14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlperiode" durch das Wort "Amtsperiode" ersetzt. 15. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 16. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist." 17. In § 60 werden die Worte "und Untersuchungsrichter bestellt" gestrichen. 18. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung." 19. § 74 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsgerichts" der Beistrich und die Worte "des Schwurgerichts" gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: " (2) Für die Verbrechen 1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 2. der Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge (§ 178 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), 5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), 6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetzbuches), 7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 des Strafgesetzbuches), 9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 3406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), 12. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), 13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Straf gese Izbuches), 14. des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), 15. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), 16. der besonders schweren Brandstiftung (§ 307 des Strafgesetzbuches), 17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 310 b Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen {§ 311 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), 20. des Herbeiführens einer lebensgefährdenden Überschwemmung mit Todesfolge (§ 312 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 21. des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todesfolge (§ 316 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches), 22. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 321 Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 23. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge {§ 324 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches) ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm werden die Worte "Richters beim Amtsgericht" durch das Wort "Strafrichters" ersetzt. 20. § 74 c Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind,". 21. Nach § 74 c wird folgender § 74 d eingefügt: ,,§ 74 d (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem. Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks." c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Schwurgerichts und der Strafkammern teilnehmen, der Präsident des Landgerichts; § 46 Abs. 1 gilt entsprechend." d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammer oder als Schöffe beim Schwurgericht bestimmt werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird." 22. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In der Flauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt: mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Sträflichters richtet; mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen bei den in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwurgericht) ; mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen in allen übrigen Fällen (große Strafkammer)." 23. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Worten "Für die Schöffen" die Worte "beim Schwurgericht und die Schöffen" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landesjustizverwaltung" durch die Worte "Der Präsident des Landgerichts" ersetzt und nach dem Wort "Hauptschöffen" die Worte "für das Schwurgericht und für die Strafkammer" eingefügt. bb) Satz 5 erhält folgende Fassung: "Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zu den Schöffenlisten für das Schwurgericht und für die Strafkammer zusammen." Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3407 24. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält, folgende Fassung: "(1) Die Landesregierungen werden er-mä c ti f i g f, d u rch R och t.s vorord niing wegen großer Entfernung zu (lern Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landes-j u s t i z v e r wall. u n g i) n ü b e r I. ra g en." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landesjustiz Verwaltung" durch die Worte "Der Präsident des Landgerichts" ersetzt. bb) Satz 3 erhält folgernde Fassung: "Die sonstigen in § 77 dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen Geschäfte nimmt der Vorsitzende der Strafkammer wahr." 25. Der Sechste Titel "Schwurgerichte" wird aufgehoben. 26. In § 116 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Untersuchungsrichter und" sowie die Worte "zum Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter für einen Teil seiner Geschäfte sowie" gestrichen. 27. In § 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Klammerzitat "(§ 168 a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung)" durch das Klammerzitat "(§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung)" ersetzt. 28. In § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte "der großen Strafkammer und des Schwurgerichts" durch die Worte "des Landgerichts im ersten Rechtszug" ersetzt. 29. In § 122 Abs. 2 werden die Worte "oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen" gestrichen. 30. § 135 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der Schwurgerichte und gegen die Urteile der großen Strafkammern" durch die Worte "der Landgerichte" ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort "sowie" durch einen Beistrich, die Verweisung "(§ 168 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)" durch die Verweisung "(§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)" ersetzt, und sodann die Worte "sowie über Anträge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in § 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen" angefügt. 31. § 139 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "mit. Einschluß" durch das Wort "einschließlich" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beschwerden" die Worte "und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung)" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "abgelehnt" der Beistrich und die Worte "der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt" gestrichen. 32. Nach § 140 wird folgender Titel eingefügt: "9 a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen § 140 a (1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war. (2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind. (3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsidiums eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem. benachbarten, zu einem anderen Land gehörenden Oberlandesgericht für Anträge übertragen werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. 3408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz <1 Satz 2 entsprechend. (6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt., das von einem Oberlandesgericht im ersten Rechlszug entschieden worden war, so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend." 33. § 152 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die LandesjustizverwalLungen übertragen." 34. § 153 wird, wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gericht" die Worte "und jeder Staatsanwaltschaft" eingefügt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem Bundesgerichtshof und dem Generalbundesanwalt wird durch den Bundesminister der Justiz, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften der Länder durch die Landesjustizverwaltung bestimmt." 35. § 166 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter (§ 169 der Strafprozeßordnung)." Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt, geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk meh- rerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 2. In § 34 Abs. 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch die Worte "Richter beim Amtsgericht" ersetzt. 3. In § 35 Abs, 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. 4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Einzelrichter" durch das Wort " Strafrichter" ersetzt. 5. In § 40 Abs. 3 werden die Worte "oder eine Voruntersuchung (§ 178 der Strafprozeßordnung)" gestrichen. 6. § 61 wird aufgehoben. 7. In § 69 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "bei dem Schlußgehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung) und" gestrichen. 8. In § 82 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist." 9. § 83 erhält folgende Fassung: "§ 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3 sowie nach den §§ 462 a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen. (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen 1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, 2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß." 10. In § 104 Abs. 1 Nr. 5 wird das Klammerzitat "(§§ 52, 72)" durch das Klammerzitat "(§§ 52, 52 a, 72)" ersetzt. 11. In § 108 Abs. 2 werden die Worte "Amtsrichter allein" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3409 12. in § 109 Abs. 2 Sülz 1 wird die Angabe "§§ 52, 54 Abs. 1," durch die Angabo "§§ 52, 52 a, 54 Abs. 1," ersetzt. 13. § 112 wird wie folgt geändert; a) In Satz 1 wird die Angabe "§§ 102 bis 104" durch die Angabe "§§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt. b) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: 1. § 46 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten." b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7. 2. In § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden." 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "Das Gesuch um" durch die Worte "Der Antrag auf" ersetzt; b) in Satz 3 werden die Worte "das Gesuch" durch die Worte "die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" ersetzt. 4. In § 55 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden." 5. § 59 erhält folgende Fassung: "§ 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend." 6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 und in § 69 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Amtsrichter" durch die Worte "Richter beim Amtsgericht" ersetzt. 7. In § 72 Abs, 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist." 8. § 74 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "ohne Beweisaufnahme" gestrichen, der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt, und folgender Halbsatz angefügt: "nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung des Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig." b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 9. In § 75 Abs. 2 werden vor dem Wort "und" ein Beistrich gesetzt und die Worte "Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)" eingefügt sowie das Klammerzitat "(§ 77 Abs. 2)" gestrichen. 10. § 76 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 11. § 77 erhält folgende Fassung: "§ 77 Umfang der Beweisaufnahme Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der Beweisaufnahme." 12. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 entfällt. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3. 13. In § 83 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 46 Abs. 3, 4, 6" durch die Verweisung "§ 46 Abs. 3, 4, 7" ersetzt. 14. In § 90 Abs. 4 werden die Worte "nach § 59 Abs. 2" durch die Worte "von der Verwaltungsbehörde" ersetzt. 15. § 106 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Als Satz 2 wird eingefügt: "Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrages an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind." b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5; in dem neuen Satz 3 werden die Worte "Dem Antrag" durch die Worte "Dem Festsetzungsantrag" ersetzt. 3410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz wird wie folgt geändert: In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte "außer Verfolgung gesetzt oder" gestrichen. Artikel 6 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung I. Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 66 Nr. 2 werden nach dem Wort "eingeleitet" die Worte "oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt" eingefügt. 2. In § 69 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer." 3. In § 74 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist." 4. § 115 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist." 5. § 117 b entfällt. 6. Der bisherige § 117 c wird § 117 b. 7. § 121 erhält folgende Fassung: "§ 121 Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens Das ehrengerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Ehrengericht eine Anschuldigungsschrift einreicht." 8. § 123 erhält folgende Fassung: "§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens (1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das ehrengerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den Antrag nicht stellen. (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Rechtsanwalts keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das ehrengerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt bei dem Ehrengerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. (3) Auf das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Der Ehrengerichtshof entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet der Ehrengerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden." 9. Die §§ 124 bis 129 entfallen. 10. § 130 erhält folgende Fassung: "§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Ehrengericht zu eröffnen." 11. In § 133 Satz 2 werden die Worte "und des § 208 Abs. 2 Satz 2" gestrichen. 12. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Siebenten Teils werden die Worte "und gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters" gestrichen. Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3411 13. In § 142 werden die Woste "und Verfügungen des Untersuchungsrichters" gestrichen. 14. § 148 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beweise werden von dem Ehrengericht aufgenommen. Das Ehrengericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen." 15. § 149 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Der Untersuchungsrichter" durch die Worte "Das Ehrengericht", in Absatz 1 Satz 2 die Worte "der Untersuchungsrichter" durch die Worte "das Ehrengericht" ersetzt. b) Absatz 4 entfällt. 16. § 150 erhält folgende Fassung: "§ 150 Voraussetzung des Verbotes (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. (2) Die Staatsanwaltschaft, kann vor Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufsoder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben. (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist." 17. § 158 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Ehrengericht abgelehnt wird." 18. § 159 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht." 19. § 196 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Einem Rechtsanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen." II. Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 60 Nr. 2 werden nach dem Wort "eingeleitet" die Worte "oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt" eingefügt. 2. In § 63 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer." 3. In § 70 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhängig ist." 4. § 103 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist." 5. § 105 a entfällt. 6. § 106 erhält folgende Fassung: "§ 106 Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens Das ehrengerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht." 7. § 108 erhält folgende Fassung: "§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens (1) Der Patentanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das ehrengerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann der Patentanwalt den Antrag nicht stellen. (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Patentanwalts keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Patentanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das ehrengerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Patentanwalt bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. (3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung 3412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I des PalenLanwalts festzustellen ist. Der Beschluß ist trii 1: Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandosgericht den Patentanwalt einer ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Patentanwaltskammer erteilt werden." 8. Die §§ 109 bis 114 entfallen. 9. § 115 erhält folgende Fassung: "§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dein Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen." 10. In § 118 Satz 2 werden die Worte "und des § 208 Abs. 2" gestrichen. 11. In § 124 werden die Worte "des Untersuchungsrichters oder" gestrichen. 12. § 130 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen." 13. § 131 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Der Untersuchungsrichter" durch die Worte "Die Kammer für Patentanwaltssachen", in Absatz 1 Satz 2 die Worte "der Untersuchungsrichter" durch die Worte "die Kammer für Patentanwaltssachen" ersetzt. b) Absatz 4 entfällt. 14. § 132 erhält folgende Fassung: "§ 132 Voraussetzung des Verbots (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufsoder Vertretungsverbots stellen, In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Patentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben. (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Patentanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist." 15. § 140 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird." 16. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht." 17. § 149 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Einem Patentanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen." Artikel 7 Änderung von Kostengesetzen I. Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 74 Abs. 1 wird die Verweisung "nach den §§ 177 oder 472" durch die Verweisung "nach § 177" ersetzt. 2. § 85 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Zurückweisung einer Beschwerde oder eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung". b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Für die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung) wird eine Gebühr von 10 DM erhoben." c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 1. In § 83 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. 2. In § 86 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Amtsrichter als Einzelrichter" durch das Wort "Strafrichter" ersetzt. II. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3413 3. § 90 Abs. 1 erhall, folgende Fassung: "(1) Für die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag gelten die in § 84 bestimmten Gebühren. Diese gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt von der Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens abrät." 4. § 91 Nr. 2 erhall folgende Fassung: "2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung, die Führung des Verkehrs mit. dem Verteidiger, die Beisl.andsleisi.ung für den Beschuldigten bei einer sl.aalsanwaliscbaftlichen oder richterlichem Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung oder einer A ugenscl i e i n se i n n ah i n e a ußerhalb der Ilaupiverhandlung oder die Beistands-leistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 der Strafprozeßordnung);". 5. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: "Im Falle des § 90 Abs. 1 Satz 2 gilt dies nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach § 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364 b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung getroffen hat." b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2-, die Worte "War er auch" werden durch die Worte "War der Rechtsanwalt auch" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 erhält als Absatz 3 folgende Fassung: "(3) Für den Anspruch des Rechtsanwalts auf Ersatz der Auslagen aus der Staatskasse gilt § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; die Feststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere Auslagen als Reisekosten getroffen werden. Wegen des Vorschusses gilt § 127 sinngemäß. Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, werden einem Rechtsanwalt nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 vergütet, wenn er nach § 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364 b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung getroffen hat." Artikel 8 Änderung sonstiger Vorschriften I. Die Reichsabgabenordnung wird wie fotgt geändert: 1. In § 438 entfällt der Absatz 2; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. 2. In § 439 Satz 2 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: "Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 433 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§110 Abs. 1 der Strafprozeßordnung);". 3. In § 447 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe "§§437, 438 Abs. 1, 3, 4" durch die Angabe "§§ 437, 438" ersetzt. IL Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bun-desgesetzbl. I S. 157), geändert durch Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl, I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt." 2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "oder nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2 der Strafprozeßordnung)" gestrichen. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht tritt außer Kraft, wenn zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden war oder gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, nachträglich wegen derselben Tat das Hauptverfahren eröffnet wird." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ist zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme beantragt oder sind gegen denjenigen, gegen den das Verfahren eingestellt worden war oder gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, die Untersuchung oder die Ermittlungen wiederaufgenommen worden, so kann die Entscheidung über den Anspruch sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden." III. § 5 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 704), geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf- 3414 ß imdesgesetzblatt, gesel.zbuch vorn 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469, 557), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "(§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung)" durch die Verweisung "(§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung)" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte "oder der Untersuchungsrichter in den Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt," gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "und des Untersuchungsrichters" gestrichen und die Verweisung "§§ 161, 189 der Strafprozeßordnung" durch die Verweisung "§ 161 der Strafprozeßordnung" ersetzt. IV. Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1037) wird wie folgt geändert: Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a eingefügt: "Artikel 3 a Ergibt sich bei der Änderung des Bezirks oder der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, daß Schöffen nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagsliste der Gemeinden statt." V. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt geändert durch das Heimarbeitsände-rungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 320 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung "§ 76 Abs. 1, 3" durch die Verweisung "§ 76 Abs. 1, 4" ersetzt. 2. In Artikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a erhält § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgende Fassung: "1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,". VI. In § 13 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 577), in § 43 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481, 495 und 1555), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.469, 590) und in § 34 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Jahrgang 1974, Teil I Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 603), wird jeweils die Verweisung "§ 76 Abs. 1, 3" durch die Verweisung "§ 76 Abs. 1, 4" ersetzt. Artikel 9 Überleitungsvorschriften (1) Die Artikel 1 bis 8 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ehrengerichtliche Voruntersuchungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung. (3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Abschluß der Ermittlungen bereits in den Akten vermerkt (§ 169 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung), so richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung an den Beschuldigten und zur Gewährung des Schlußgehörs (§ 169 a Abs. 2, §§ 169 b, 169 c der Strafprozeßordnung) nach den bisherigen Vorschriften. (4) § 275 Abs. 1 und § 338 Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes gelten erst für Urteile, die später als einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet werden. (5) Soweit nach § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen nicht mehr in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden müssen, gilt diese Vorschrift für das gesamte Hauptverhandlungsprotokoll, wenn das Urteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird. (6) Hat eine Hauptverhandlung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen, so richtet sich die Zustellung des Urteils an den Nebenkläger nach den bisherigen Vorschriften. § 399 Abs. 1 und § 401 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes gelten nur, wenn das angefochtene Urteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden ist. (7) Hat bei dem Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 19 und 22 dieses Gesetzes die Tagung eines Schwurgerichts bereits begonnen, so verbleibt es bei der bisherigen Besetzung des Schwurgerichts. (8) Artikel 1 Nr. 92 und Artikel 2 Nr. 32 dieses Gesetzes gelten nicht für Wiederaufnahmeverfahren, in denen der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist. Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3415 (9) § 33 Nr. 1 und 2, § 34 Abs. 1 Nr. 5 und 7, § 35 Nr. 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1, § 42, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 77 Abs. 2 Satz 1 und 5 des Gcrichtsverfassungsgesefzes sind in der Fassung dieses Gesetzes erstmals auf die am 1. Januar 1977 beginnende Amisperiode anzuwenden. Artikel 10 Ermächtigung an die Landesjustizverwaltungen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten durch Rechtsverordrumg zu regeln, daß die Geschäfte, die durch die Neufassung des § 36 Abs. 1 und des § 214 Abs. 1 der Strafprozeßordnung dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle des Gerichts übertragen werden, bis auf weiteres ganz oder teilweise von der Staatsanwaltschaft und deren Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-gen übertragen. Die Regelung kann auf einzelne Gerichte und Staatsanwaltschaften beschränkt werden. (2) Derartige Regelungen treten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie nicht von vornherein für kürzere Zeit gelten sollen oder aufgehoben werden. Artikel 11 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften. Artikel 12 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nr. 43, 46 und 110 dieses Gesetzes, das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nr. 24 und 25 dieses Gesetzes sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nr. 26 dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 13 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der neuen Fassung mit dem Datum der Bekanntmachung unter Berücksichtigung etwaiger sonstiger bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangener Änderungen bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 14 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Artikel 2 Nr. 32 und Artikel 10 Abs. 1 sowie die in Artikel 2 Nr. 32 enthaltenen Regelungen über die von den Präsidien der Oberlandesgerichte zu treffenden Entscheidungen treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. Dezember 1974 Der Bundespräsident Scheel Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel